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Welche Rechtsform für ein Startup am geeignetsten ist, hängt von vielen Faktoren ab. Gründer:innen sollten sich gleich zu Beginn genau überlegen, wohin die Reise gehen soll, denn eine Änderung ist zwar möglich, aber mit einigem Aufwand verbunden. In diesem Beitrag erfahrt ihr, welche Vor- und Nachteile welche Rechtsformen haben.

Wie viele Personen sind an der Gründung beteiligt? Ist mein Startup eher an Profit oder an Gemeinnützigkeit orientiert? Benötige ich Fremdkapital oder will ich eigenfinanziert bleiben? Ist langfristig der Gang an die Börse oder der Verkauf des Unternehmens geplant? Das sind einige der Fragen, die sich Gründer:innen stellen sollten und die einen großen Einfluss auf die Wahl der Rechtsform haben. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen zwei Kategorien: den Personen- und den Kapitalgesellschaften.

© Pixabay

Personengesellschaften kennzeichnet die umfassende Haftung

Personengesellschaften bestehen aus mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen, die sich zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Die einfachste Form ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Gründung einer GbR ist unkompliziert, es ist weder ein Handelsregistereintrag noch Stammkapital erforderlich. Allerdings haften die Gesellschafter im Ernstfall mit ihren gesamten, also auch privaten Vermögen, was auch für Investor:innen gelten würde. Für ambitionierte Startups ist eine GbR daher nicht empfehlenswert. Das gilt erst recht für die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), die für Freiberufler:innen wie Ärzt:innen oder Rechtsanwält:innen gedacht ist.

Die vollumfängliche Haftung aller Gesellschafter macht auch die Offene Handelsgesellschaft (OHG) zu einer eher unattraktiven Rechtsform für Startup-Gründer:innen, die in der Regel über wenig Kapital verfügen und ein hohes Risiko eingehen. Vorteile einer OHG sind ein großer rechtlicher Spielraum und eine hohe Kreditwürdigkeit. Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist vergleichbar mit einer OHG, allerdings mit einem entscheidenden Unterschied. Von den mindestens zwei Gesellschaftern hat mindestens einer Komplementär und einer Kommanditist zu sein. Nur Komplementäre haften mit ihrem gesamten Vermögen, Kommanditisten dagegen nur bis zu einem im Handelsregister eingetragenen Betrag. Dadurch wird die KG auch für Investor:innen als Kommanditisten attraktiv. Eine Variante der KG ist die GmbH & Co KG, bei der eine GmbH die Rolle des Komplementärs übernimmt. Dadurch entfällt das Risiko der Haftung mit dem persönlichen Vermögen. Trotzdem sind beide Rechtsformen bei Startups so gut wie nie zu finden.

Die GmbH ist die beliebteste Rechtsform

Die GmbH ist die gängigste Form einer Kapitalgesellschaft, einer Rechtsform, die in der Regel von zwei Kriterien geprägt ist: Es ist im Gegensatz zur Personengesellschaft ein Stammkapital erforderlich und es besteht nur eine eingeschränkte Haftungspflicht. Bei der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) steckt das schon im Namen. Die Haftung beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen beziehungsweise auf das Stammkapital, das mindestens 25.000 Euro betragen muss. Eine GmbH kann auch eine Einzelperson gründen, für die Zahl der Gesellschafter gibt es keine Einschränkungen. In Deutschland ist die GmbH die häufigste Rechtsform bei Unternehmen und bei Startups wie Investor:innen gleichermaßen beliebt.

Gewissermaßen die kleine Schwester der GmbH ist die Unternehmergesellschaft beziehungsweise UG (haftungsbeschränkt). Hier reicht bereits 1 Euro als Stammkapital aus. Allerdings müssen mindestens 25 % des eventuellen Jahresüberschusses als Rücklage gebildet werden. Für Investor:innen ist diese Regelung wegen der daraus resultierenden eingeschränkten Gewinnausschüttung weniger attraktiv. Durch Aufstockung des Stammkapitals auf mindestens 25.000 Euro ist die Umwandlung der UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH relativ unkompliziert möglich. Diese Rechtsform empfiehlt sich also für Startups, die ganz am Anfang noch über so gut wie kein Eigenkapital verfügen und zunächst auf eine Fremdfinanzierung nicht angewiesen sind.

Eine weitere Sonderform der GmbH ist die gGmbH, wobei das „g“ für „gemeinnützig" steht. Im Gegensatz zu einem gemeinnützigen Verein betätigt sich eine gGmbH als Wirtschaftsunternehmen, wobei die Gewinne ausschließlich einem vertraglich festgelegten gemeinnützigen Zweck zufließen. Dafür genießt eine gGmbH eine Reihe von Steuervorteilen, unter anderem die Befreiung von Körperschafts- und Gewerbesteuer. In letzter Zeit ist häufig von Verantwortungseigentum die Rede. Dieser Begriff bezeichnet das Prinzip, dass alle Gewinne vollständig für Unternehmenszwecke verwendet und nicht an Anteilseigner ausgeschüttet werden. Für dieses Ziel verfolgende sogenannte Purpose-Unternehmen gibt es noch keine eigene Rechtsform, auch die gGmbH deckt das nicht ab.

© Pixabay: Bulle und Bär stehen für das Auf und Ab an der Börse.

Nur in Ausnahmefällen geeignet: die AG

Auf den ersten Blick erscheint eine Aktiengesellschaft (AG) als eine für Startups ungeeignete Rechtsform, da man eine AG mit einer Börsennotierung verbindet. Tatsächlich ist diese nicht erforderlich, lediglich das Grundkapital von 50.000 Euro muss in Aktienform angelegt sein. Eine AG hat drei Organe: einen aus mindestens einer Person bestehenden Vorstand, einem Aufsichtsrat (mindestens drei Mitglieder) und die Hauptversammlung aller Aktionäre. Die Kosten und der Verwaltungsaufwand sind beim Betreiben einer AG relativ hoch, dafür erleichtert die Ausgabe von Aktien theoretisch die Kapitalbeschaffung. Venture-Capital-Firmen schreckt das geringe Mitspracherecht als Aktionäre allerdings eher ab. Auch sollten Gründer:innen, die Wert auf Unabhängigkeit legen, von einer AG Abstand nehmen. Besteht eine Aussicht auf schnelle Skalierung und ist ein Börsengang das Ziel, kann diese Rechtsform aber im Ausnahmefall sinnvoll sein.

Eine Überlegung wert könnte dann auch die Gründung einer Europäischen Gesellschaft sein, international Societas Europaea (SE) genannt. Diese Form der Aktiengesellschaft erleichtert das Agieren im Europäischen Wirtschaftsraum, da sie auf einer in zahlreichen europäischen Ländern geltenden Rechtsgrundlage basiert. Das Mindestkapital beträgt 120.000 Euro und das Regelwerk ist vergleichsweise kompliziert, sodass eine SE für Neugründungen von Startups nur sehr selten infrage kommt.

Es gibt noch einige Varianten der genannten Rechtsformen, die aber alle kaum eine Rolle für Startups spielen. Auch wenn die Auswahl groß erscheint, ist für die meisten Gründer:innen die GmbH die erste Wahl, weil hier die Flexibilität am größten ist und Kapitalgesellschaften insgesamt sowohl für Unternehmer:innen als auch für Investor:innen mit einem geringeren Risiko behaftet sind als Personengesellschaften.

 


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