Intellectual Property (IP) – geistiges Eigentum – ist das wertvollste Gut der meisten Startups. Unter dem IP-Begriff fallen unter anderem Marken, Designs und technologische Innovationen. Für sie alle gelten Schutzrechte, die Gründer:innen unbedingt beachten und wahrnehmen müssen.
IP- und Markenschutz für Startups - so gehts!
Markenschutz hat für alle Startups Priorität
Die Frage, wann sich Startup-Gründer:innen mit dem Thema Schutzrechte beschäftigen sollten, lässt sich leicht beantworten: So früh wie möglich. Und ganz oben auf der Liste sollte der Schutz der Marke stehen. Marken umfassen Namen, Logos und andere Erkennungszeichen, beispielsweise Melodien oder Farben, für Produkte oder Dienstleistungen. Die Eintragung in ein Markenregister lässt sich relativ unkompliziert online bewerkstelligen. Für Deutschland ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zuständig, für eine Registrierung in der gesamten EU das European Union Intellectual Property Office (EUIPO).
Beide Instanzen prüfen allerdings nicht, ob eine Marke tatsächlich geschützt werden kann, oder ob Interessenskonflikte bestehen. Lediglich zu allgemein gehaltene Bezeichnungen werden abgelehnt. So kann ein Computerhersteller seine Marke nicht „Computer“ nennen, weil dieser Begriff die gesamte Produktkategorie umfasst. Der Name „Apple“ hat dennoch keine Probleme verursacht, obwohl er im eigentlichen Sinn ebenfalls ein konkretes Produkt benennt. Computer und Äpfel gehören aber in vollkommen unterschiedliche Kategorien, weshalb keine Verwechslungsgefahr bestand.
Aus diesem Grund kann ein und derselbe Begriff auch für verschiedene Marken verwendet werden. „Duplo“ heißen sowohl ein Schokoriegel als auch die Bausteine von LEGO. Markenschutz beantragt werden kann für sogenannte Nizza-Klassen, benannt nach der Stadt in Südfrankreich, in der bereits 1957 ein Abkommen über die Klassifikation von Marken verabschiedet wurde. Aktuell gibt es 34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen. Bei einer Recherche ist also zunächst zu klären, ob in der entsprechenden Waren- oder Dienstleistungsklasse eines Startups bereits eine Marke eingetragen und geschützt ist.
Das Innovations- und Patent-Centrum der Handelskammer hilft bei IP-Fragen
Für die Recherche gibt es eine Reihe von Anlaufstellen, sowohl digital als auch vor Ort. In Hamburg ist dafür die Handelskammer mit dem Innovations- und Patent-Centrum (IPC) die erste Adresse. Dort kann man sich zunächst kostenlos informieren, per Telefon oder nach Vereinbarung bei einem persönlichen Gespräch. Das kostenpflichtige Angebot umfasst dann folgende Leistungen:
Ähnlichkeitsrecherchen nach Wort- und Bildmarken
Recherchen in nationalen und internationalen Registern
Anmelder- und Inhaberrecherchen
Rechtsstandsrecherchen
Auch eine Eigenrecherche im IPC mit Zugriff auf eine Reihe von Datenbanken ist möglich.
Nach sorgfältiger Recherche kann dann die Markenregistrierung erfolgen. Die Grundgebühr beträgt beim DPMA 290 Euro für bis zu drei Nizza-Klassen, beim EUIPO 850 Euro für eine Nizza-Klasse. Für weitere Klassen fallen jeweils weitere Kosten an. Der Markenschutz gilt zunächst für zehn Jahre und kann gegen Gebühr verlängert werden.
Während der Schutz der Marke für Startups aus allen Bereichen von hoher Bedeutung ist, betrifft der Designschutz nur bestimmte Branchen, weshalb er hier weniger ausführlich behandelt werden soll. Am Anfang steht wieder die gründliche Recherche, bei der ebenfalls das IPC behilflich sein kann. Schützenswerte Designs beziehen sich auf die äußere Gestaltung eines Produkts, etwa Form, Muster oder Verzierung. Betroffen sind physische Produkte aller Art, auch Stoffe, Tapeten und Kleidungsstücke. Verpackungsformen fallen ebenfalls in diese Kategorie. Für die offizielle Eintragung müssen Designs neuartig sein und sich klar von bestehenden unterscheiden. Der Designschutz wird ebenfalls beim DPMA eingetragen und gilt für maximal 25 Jahre.
1474 wurde in Venedig das erste moderne Patentgesetz erlassen, dessen Grundzüge bis heute gelten. Es beinhaltete den Schutz des persönlichen geistigen Eigentums an einer Erfindung, das Recht, andere von dessen Nutzung auszuschließen und eine zeitliche Befristung. Einen Patentschutz können alle neuartigen physischen Produkte und Herstellungsverfahren erhalten, die folgende Kriterien erfüllen:
Neuheit – Diese bezieht sich nicht nur auf den Innovationsgrad der Erfindung. Auch darf über sie vor Patentanmeldung nicht öffentlich kommuniziert werden, beispielsweise in den sozialen Medien.
Erfinderische Tätigkeit – Gemeint sind Leistungen, die über den Rahmen dessen hinausgehen, was zum Durchschnittswissen auf dem jeweiligen Fachgebiet gehört.
Gewerbliche Anwendbarkeit – Ein Erfindung existiert nicht nur in der wissenschaftlichen Theorie, sondern lässt sich zumindest perspektivisch in der Praxis kommerziell nutzen.
Ein Patentverfahren ist deutlich komplizierter und zeitaufwendiger als der Schutz einer Marke. Deshalb ist es dringend zu empfehlen, sich hier professionellen Rat zu suchen. Das gilt insbesondere für die Recherche und die Ausformulierung der Patentanmeldung. Die übernehmen in der Regel Fachanwält:innen, die sich nicht nur auf das Patentrecht, sondern dort zusätzlich auf bestimmte Branchen spezialisiert haben. Bei der Formulierung sollte man so variabel vorgehen, dass auch sogenannte Umgehungslösungen mitgeschützt werden. Es empfiehlt sich, regelmäßig seine Produkte mit dem Schutzumfang der angemeldeten Patente abzugleichen und gegebenenfalls bei Produktänderungen, neue Patentanmeldungen einzureichen. Bis zur Erteilung des Patents können zwei bis drei Jahre vergehen und es hat dann eine Gültigkeit von bis zu 20 Jahren ab Anmeldetag.
Wer eine schnellere Entscheidung herbeiführen möchte, kann sich seine gegenständliche Erfindung als Gebrauchsmuster eintragen lassen; für Verfahren ist das nicht möglich. Dieses „kleine Patent“ unterliegt allerdings keiner sachlichen Überprüfung, daher ist eine sorgfältige Recherche im Vorfeld von besonderer Bedeutung. Die Eintragung erfolgt daher meist schon nach wenigen Wochen und gilt für maximal zehn Jahre. Es gibt eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten, das heißt, im Gegensatz zum Patent darf über eine Erfindung bereits vor der Antragsstellung kommuniziert werden. In beiden Fällen ist wieder das DPMA die Anlaufstelle.
Vier Fragen an Dr. Hanna Blaschke vom IPC
Eine der Ansprechpartner:innen beim IPC der Handelskammer Hamburg ist die promovierte Biologin und IP-Expertin Dr. Hanna Blaschke. Im Interview hat sie uns einige immer wieder gestellte Fragen zum IP-Schutz beantwortet.
Warum sollten sich Startups so früh wie möglich um den IP-Schutz kümmern?
Dafür gibt es eine Reihe guter Gründe! Beispielsweise bewahrt einen die Markenrecherche vor unliebsamen Überraschungen, wenn eine Marke schon vergeben war. Wenn man nämlich ein offizielles Abmahnungsschreiben von einem anderen Unternehmen wegen Markenrechtsverletzung erhält, wird das direkt sehr teuer. Da wird dann nicht nur eine Abmahngebühr im vierstelligen Bereich fällig. Die Umstellung auf einen neuen Namen oder ein neues Logo verursacht weitere Kosten, erst recht, wenn wesentliche Teile des Marketings darauf ausgerichtet sind. Denn dann muss die gesamte Kommunikation neu ausgerichtet werden, man fängt fast wieder bei Null an.
Ein Patent wiederum ist nicht nur unverzichtbar, um sich vor Plagiaten zu schützen. Es verbessert auch wesentlich die Position bei Verhandlungen mit Investor:innen, da es einen hohen Innovationsgrad signalisiert und durch den Schutz ein Alleinstellungsmerkmal bietet.
Schutzrechte lassen sich nur für Deutschland oder international beantragen. Was ist da zu beachten?
Da kommt es zunächst darauf an, ob ein Startup von vornherein die Internationalisierung priorisiert oder sich zunächst auf den deutschen Markt konzentrieren will. Beim Schutz der Marke ist der Zeit- und Geldaufwand zumindest für die EU-weite Anmeldung noch überschaubar. Bei Patenten sieht das anders aus, hier ist man ganz schnell im fünfstelligen Bereich, das können sich viele frühphasige Startups nicht leisten. Zum Glück ist der deutsche Markt groß genug, um sich eine wirtschaftlich solide Position zu verschaffen, und durch ein deutsches Patent ist auf jeden Fall gesichert, dass kein ausländischer Konkurrent hierzulande mit einer Kopie meiner Erfindung auftreten kann.
Stichwort „meine Erfindung“: Viele Innovationen entstehen nicht im Bastelkeller oder in der Garage, sondern an Hochschulen oder in Unternehmen. Was ist zu beachten, wenn ich mich damit selbständig machen will?
Bei Angestellten von Unternehmen gilt das Arbeitnehmererfindergesetz. Bei einer Erfindung, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entstanden ist, werden in der Regel die Rechte beim Unternehmen bleiben und die Erfinderin oder der Erfinder eine Vergütung erhalten. Das daraus ein unabhängiges Startup entstehen kann, ist also unwahrscheinlich.
Bei Erfindungen, die an Hochschulen, beispielsweise im Rahmen von Forschungsprojekten entstehen, wird eine Ausgründung meistens von der betreffenden Hochschule selbst unterstützt. Es gibt für solche Technologietransferprojekte entsprechende Förderprogramme und -institutionen, die dabei helfen können.
Welche Schutzmöglichkeiten gibt es für Computersoftware?
Software als solche ist zwar nicht patentierbar, aber der Quellcode der Software ist automatisch durch das Urheberrecht geschützt, wenn er eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Unter Umständen können auch neue Verfahren, die mithilfe einer Software gesteuert werden, für eine Patentierung infrage kommen, zum Beispiel Herstellungsverfahren, Das Stichwort lautet hier: computerimplementierte Erfindungen.
Quellcodes, die von einer KI verfasst wurden, sind übrigens nicht schützbar, weil keine persönliche Schöpfung vorliegt.